"Sternchenhinweisen" bei Blickfang-Texten in der Werbung

Regine12

Administratorin
"Sternchenhinweisen" bei Blickfang-Texten in der Werbung
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Fr ... ws7717.htm

Hier geht es um einen Stromanbieter- Kann man ja auch auf andere Seiten anwenden.

OLG: Klarer und unmissverständlicher Hinweis ist erforderlich

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen. Es führt aus, dass zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen müsse. In den Fällen, in denen - wie hier - der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur "die halbe Wahrheit" enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.
Fußnotentext war kaum lesbar

Ein solcher aufklärender Hinweis sei bei der beanstandeten Anzeige zwar vorhanden. Der Hinweis selbst müsse aber leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Davon könne bei dem streitbefangenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Der die Aufklärung enthaltende Textteil - die Fußnote - sei wegen ihrer geringen Schriftgröße und der schwachen Konturen der weißen Schrift auf orangefarbenem Hintergrund praktisch kaum lesbar............................mehr darüber im Link

Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011 - 5 O 3533/11 -
Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungsversprechen
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Lei ... s12883.htm
Preiswerbung für Telefonanschluss irreführend

Landgericht Hamburg
LG Hamburg: Zusatzgebühren müssen bei Online-Ticketkauf für Verbraucher erkennbar sein

Sternchenhinweis ist irreführende geschäftliche Handlung
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Ham ... ws8410.htm
Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig, reicht es nicht aus, mit einem versteckten Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.........................................................

Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht ausreichend

Die Aussage „ab 19,90 Euro“ sei auch dann nicht richtig, wenn die Tickets an der Abendkasse tatsächlich zu diesem Preis erhältlich seien. Der Verbraucher erwarte, dass im Internet angebotene Karten auch zu dem dort angegebenen Preis erhältlich seien, so die Hamburger Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht ausreichend. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher gar nicht bis ans Ende der Seite vordringen, da sie bei Interesse bereits vorher dem Link zur Buchung folgen.
 
Oben