Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln prüfen!

K

Krennz

Guest
In einem Artikel von Spiegel Online las ich einiges über BGH-Urteile zu Schöheitsreparaturen und dass viele Klauseln lt. BGH ungültig sind. Dadurch brauch der Mieter evtl. garnicht renovieren.

Hier einige Auszüge:

Wer dringend eine Wohnung sucht, unterschreibt trotz Magengrummeln häufig Mietverträge mit absurden Forderungen: Feste Zeitpläne, wann welcher Raum zu streichen ist, zum Beispiel. Quoten, wonach der Mieter sich anteilig an Renovierungskosten zu beteiligen hat. Oder die Vorgabe, bei Auszug zu renovieren.

Allerdings: 75 Prozent dieser Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Das zeigen diverse Urteile des Bundesgerichtshof (BGH). Was viele Mieter nicht wissen: Steht im Vertrag auch nur eine unwirksame Klausel zur Endrenovierung, muss der Mieter nie renovieren - egal, wie lange er in der Wohnung gelebt hat. Mieter haben somit mehr Rechte, als sie oft annehmen. Eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Klauseln:




Kann der Vermieter eine regelmäßige Renovierung verlangen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen: Klauseln mit festen Fristenplänen, wonach etwa Küche und Bad alle drei Jahre renoviert werden müssen, sind zum Beispiel unwirksam. Fristen sind dann starr und damit unerlaubt, wenn ihr Wortlaut keine Alternative zulässt. Doch Vorsicht: Enthält der Mietvertrag dagegen Abschwächungen, wonach Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" oder "in der Regel" alle drei Jahre vorgenommen werden müssen, ist eine Fristenregelung wirksam.
(BGH Az: VIII ZR 178/05; VIII ZR 361/03; VIII ZR 152/05)

Weiter im Link http://www.spiegel.de/wirtschaft/servic ... 12280.html
 
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