Pfändungsschutz - Das Konto für Finanzschwache

Regine12

Administratorin
Das P-Konto kommt
Quelle http://www.focus.de/finanzen/banken/pfaendungsschutz-das-konto-fuer-finanzschwache_aid_524334.html
Gebührenfalle oder Rettungsanker: Zum 1. Juli geht das neue P-Konto an den Start. Es garantiert das Existenzminimum, kostet jedoch mehr.
Eine Errungenschaft für die Bankenbranche ist es nicht gerade, das neue P-Konto. P steht dabei für Pfändungsschutz. Bereits im April 2009 beschlossen, genießen finanzschwache Bankkunden von Juli 2010 an besseren Schutz, wenn ihnen das Wasser schon bis zum Hals steht.

Wer ein Konto hat, aber den Zugriff der Gläubiger fürchtet, kann von der Bank ab Juli verlangen, dass sie es bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro pfändungsfrei stellt. Dann wird aus dem N-wie Normal-Konto ein P-Konto. Damit können Schuldner sichergehen, dass laufende Kosten wie Miete, Telefon oder Kindergarten bei entsprechender Kontodeckung bis zu diesem Betrag auch weiterhin überwiesen werden, selbst wenn ein Gläubiger das Konto pfänden lässt. Dabei ist egal, von woher das Geld aufs Konto fließt. Der Schutz gilt für Arbeitnehmer wie Arbeitslose, Selbstständige und Existenzgründer...........................................................
 

Regine12

Administratorin
Hier die Sache noch ein wenig ausführlicher erklärt.

Wann brauche ich eine Bescheinigung für das P-Konto ?

Am 02.07.2010, von Rechtsanwalt Miehler

Quelle http://www.ent-schuldigung.de/2010/07/wann-brauche-ich-eine-bescheinigung-fur-das-p-konto/
Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 EUR automatisch zu. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Bescheinigung bei Unterhaltspflichtigen

Wer mehr will, z.B. wegen Unterhaltspflichten, muss seinen Bedarf nachweisen (aufgestockter Sockelbetrag). Neben den institutionellen Schuldnerberatungsstellen, die aber überlaufen sind, kann auch der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber, die Familienkassen oder ein Rechtsanwalt die Bescheinigung ausstellen.

Die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird oder für die der Schuldner/Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder XII entgegennimmt, erhöht den Pfändungsfreibetrag um derzeit auf 370,76 €. Jede weitere Person wird mit jeweils 206,56 € berücksichtigt. Die Beträge werden zu 30.06.2011 angepasst.
Eine Bescheinigung ist auch noch twendig bei ...................................weiter im link:
 
K

Krennz

Guest
Hi,

das Ganze hat einen Haken. Wenn Geld auf dem P-Konto eingeht, bevor z.B. Miete, Strom etc. abgegangen ist, weist das Konto einen Guthabenbetrag aus, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dann geht das "überschüssige" Geld an den Pfändungsgläubiger unabhängig davon, ob der Geldeingang schon für den Folgemonat war.Daher ist es ratsam das Konto streng im Auge zu behalten und evtl. Guthaben vor Überweisung der nächsten Sozialhilferate/Hartz 4/Grundsicherung vorrübergehend abzuheben und es nach einer Belastung, die weit unter die Freigrenze geht, wieder einzuzahlen.

Jetzt werden die Gläubiger mich verdammen, da sie auf diese Art und Weise zumindest an einen Teil ihrer Forderungen gekommen wären. Doch wer denkt an die Hilfeempfänger?

Ich weiss, ich weiss, Jeder ist sich selbst der Nächste. Doch wie sagte Jesus? Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst. OK, die allermeisten Unternehmer lieben sich selbst, doch ihre Nächsten? Wer ist das? Hierauf eine klare Antwort: Jeder, insbesondere Die, die unverschuldet in die Bedroullie geraten sind und ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können.

Ich könnte jetzt.............., will aber nicht.......................

Grüsse Klaus
 

Regine12

Administratorin
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen: Anpassung nicht verpassen
Zitat
Zum 1. Juli 2015 werden die Pfändungsfreigrenzen um gut 2,7 Prozent erhöht.
War bislang ein Nettobetrag von 1.049,99 Euro unpfändbar, steht Betroffenen (Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen) künftig ein Freibetrag in Höhe von 1.079,99 Euro zur Verfügung. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen entsprechend höheren Freibetrag. Die auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützten Freibeträge steigen ebenfalls zum 1. Juli, und zwar von 1.045,04 Euro auf 1.073,88 Euro...............................
 
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