Nicht alle Renovierungsklauseln im Mietvertrag gültig

K

Krennz

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Der BGH hat etliche Klauseln in Mietverträgen gekippt. Besonders, wenn es um Schönheitsrepatraturen geht.

Diese Klauseln im Mietvertrag sind ungültig
„Tapetenklausel“ und Endrenovierungsklausel

Beide Klauseln sind unwirksam. Vermieter können nicht pauschal von ihren Mietern verlangen, die Wohnung beim Auszug fachmännisch zu renovieren (Az.: BGH VIII ZR 308/02; Az.: BGH VIII ZR 316/06). Die Begründung: Laut Bundesgerichtshof (BGH) würden Mieter unangemessene benachteiligt, weil sie nach dem Wortlaut der Klauseln unabhängig von ihrer Wohndauer immer am Ende der Mietzeit renovieren müssten. Selbst wenn sie nur sechs Monate in ihrer Wohnung gelebt hätten.
Dasselbe Argument führt der BGH gegen die so genannte „Tapetenklausel“ an und erklärt sie für unwirksam (Az.: BGH VIII ZR 152/05; Az.: BGH VIII ZR 109/05). Die Klausel verlangt von Mietern unabhängig von ihrer Wohndauer und den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug immer alle Tapeten zu entfernen.

http://www.focus.de/immobilien/miet...-mieter-nicht-gefallen-lassen_id_3794008.html

Desweiteren sind nach BGH Entscheidungen folgende Klauseln ungültig

Starre Renovierungsfristen (Az.: BGH VIII ZR 178/05; Az.: BGH VIII ZR 361/03; Az.: BGH VIII ZR 152/05).

REgelungen zu Schönheitstreparaturen mit starren Quotenklauseln (Az.: BGH VIII ZR 52/06 Az.: BGH VIII ZR 95/07; Az.: BGH VIII ZR 143/06).
 
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