Neue Regeln bei Telefon/DSL Anbieterwechsel

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Krennz

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Die VZNRW informiert http://www.vz-nrw.de/wechsel-des-telefo ... -leitung-1
Bereits seit Mitte Mai darf beim Anbieterwechsel der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Seit dem 1. Dezember haben Kunden bessere Möglichkeiten, Anbieter in die Pflicht zu nehmen.

Vorbei sein sollen damit die Zeiten, als der alte Anbieter die Leitung abklemmte, Wochen bevor der neue die Versorgung seines neuen Kunden übernehmen konnte. Es muss nun sichergestellt sein, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder eines DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern. Ärgerlich jedoch: Ging dennoch etwas schief, hatten Kunden bislang wenig Möglichkeiten, die Anbieter in die Pflicht zu nehmen.

Das ist seit dem 1. Dezember anders. Scheitert künftig die Überleitung binnen eines Kalendertages, muss der Altanbieter seinen Kunden wieder mit einem Telefon- bzw. Internetanschluss versorgen. Bis der Wechsel klappt, fällt über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten an. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kunden das Scheitern nachweislich selbst zu vertreten haben. Entgelte für Anrufe sind weiterhin in voller Höhe fällig. Der neue Anbieter hat erst einen Anspruch auf das Grundentgelt, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Versorgungspflicht des Altanbieters entfällt, wenn ein Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt oder den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde. Und so geht der Anbieterwechsel reibungslos über die Bühne:

Kündigungsfrist ermitteln: Ein wichtiger Teil des Wechsels ist die Kündigung des Vertrags beim bisherigen Anbieter. Die Kündigung ist nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich (meist 12 oder 24 Monate). Dabei ist eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zu beachten. Wenn Sie nicht genau wissen, wann die nächste Kündigungsfrist endet, können Sie dies den AGB entnehmen oder direkt beim Anbieter erfragen.
Wechsel rechtzeitig einleiten: Beauftragen Sie den neu gewählten Versorger bei Vertragsschluss mit der Kündigung beim alten Anbieter. Dies hat gegenüber einer eigenen Kündigung den Vorteil, dass sich die Anbieter unmittelbar über die nahtlose Umschaltung des Anschlusses nebst möglicher Rufnummernportierung verständigen können. Zur Sicherheit sollten Sie dabei einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingeplanen.
Rufnummernportierung: Ebenso wie mit der Kündigung können und sollten Sie den neuen Anbieter bei Bedarf auch mit der Portierung der gewohnten Rufnummern beauftragen. Festnetzkunden haben zum Vertragsende, Mobilfunkkunden jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen. Klären sollten Sie zuvor, ob der neue Anbieter es erlaubt, dass Kunden ihre Rufnummern mitbringen.
Daten korrekt angeben: Um die reibungslose Durchführung des Anbieterwechsels zu gewährleisten, sollten Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars gründlich auf die korrekte Angabe der Daten achten. Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei den zu portierenden Rufnummern sollten Sie sich keinen Zahlendreher leisten.
Scheitern des Wechsels: Falls der Wechsel innerhalb eines Kalendertages letztlich trotz aller Vorkehrungen scheitert, sollten Sie dies neben einer Beschwerde an die betroffenen Anbieter umgehend schriftlich oder per E-Mail der Bundesnetzagentur melden. So können Sie sicherstellen, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage andauert. Die Bundesnetzagentur kann eine gesetzeswidrige Unterbrechung der Leitung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro ahnden.

DAs wird 1+1 + Mwst = 2,38 garnicht schmecken. Aberauch so einige andere Anbieter werden schlucken.
 
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