Kino.to Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutzern?

Regine12

Administratorin
Die Meldungen gehen weiter. viewtopic.php?f=3&t=816

Hier noch ein anderer Beitrag darüber.
Ich stelle das mal extra ein . Denn der Schock ist ja für viele User doch sehr gross. Möchte nur wissen wie die Gerichte den Andrang bewältigen werden.

Filesharing: Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutzern? / Entwarnung
http://www.damm-legal.de/filesharing-ko ... entwarnung Teilweise Entwarnung

Laut übereinstimmenden Presseberichten müssen tausende ehemalige Nutzer der stillgelegten Plattform Kino.to mit Strafverfahren rechnen (vgl. zB Focus). Dabei solle es sich allerdings vorerst nur um diejenigen Kunden handeln, die sog. Premium-Accounts auf Kino.to unterhielten. Diese Premium-Kunden hatten (per PayPal) dafür gezahlt, Zugang zu den Filmen auf der Plattform zu erhalten, ohne dass in diesen die ansonsten üblichen Werbebanner eingeblendet wurden. Was wir davon halten? Es sollte nichts so heiß gegessen werden, wie es gekocht wird. Das Urteil des LG Leipzig, welches das bloße Betrachten von Streaming-Angeboten als strafbar ansieht, steht bis jetzt noch allein auf weiter Flur. Es ist nach wie vor heftig umstritten, ob beim Anschauen eines Streams überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da keine Vervielfältigungshandlung stattfindet. Außerdem dürfte es sich bei den Nutzern der Plattform eher um “kleine Fische” handeln, deren Strafbarkeit, sofern diese dann bejaht würde, im Bagatellbereich einzustufen wäre. Mit Verhaftungen ist daher nicht zu rechnen. Wer gleichwohl Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhält, sollte sich zu der Angelegenheit vorerst überhaupt nicht äußern und sofort unsere anwaltliche Hilfe (hier: Kontakt) in Anspruch nehmen...........................aus dem link

Ich finde es nicht richtig das man die User die nur geschaut haben nun vor den Kadi ziehen will.
Man hat ewig nichts gegen diese Seiten unternommen !!!!!!! Wieso wurden diese Seiten nicht vom Netz genommen. Die Rechtslage hat sich ja nicht verändert !!!!!!!!
Es war ein ewiges Hin und Her. Selbst die Fachleute wussten nicht ob man sehen darf oder nicht. Aber so ist es ja ständig. Justitia – Die Blinde mit der Binde.
Ist sonst ja nicht meine Art meinen Senf dazu zu geben. Aber das ärgert mich mächtig.
 

Regine12

Administratorin
Re: Kino.to Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutz

Bevor einer mir klar macht, dass meine Meinung daneben ist.


Hier für User die so unwissend sind ,wie ich es bis vor kurzen noch war .
Vergleich: Video on Demand, Online-Videothek, Tauschbörse. Was ist legal? Welche Kosten entstehen? Link

Genau darüber was unten im link steht ,habe ich mir heute auch so meine Gedanken gemacht.
http://strafprozess.blogspot.com/2012/0 ... 3369439745 . Link

Ich finde in dem Zusammenhang auch immer wieder die Argumentation des "das hätte man wissen müssen" spannend. Ich weiss selbst bei Maxdome oder iTunes nicht wirklich, wie legal das ist. Und die argumentation, nur weil es etwas kostet sei es quasi eher legal sehr hahnebüchen - gerade diese Prämiumkunden haben ja gezahlt - zwar als "Flat", aber immerhin.
Aber Pressemitteilungen machen ja keine Verfahren. Warten wirs ab.


Aber wenn selbst die Rechtsexperten nichts Genaues wissen, werden wir halt warten bis die ersten Urteile kommen.
Denn das so viel genannte Urteil , ist so viel ich mitbekommen habe ,noch nicht in schriftlicher Form verfasst worden.Vielleicht steht davon dann gar nichts im Urteil.

law blog Archiv Kino.to: Drohen tausende Durchsuchungen? .link
Lest euch ruhig mal die Kommentare durch.
Dieser Kommentar sagt genau das aus was ich meine.
wie sieht es denn aus mit dem, dass der gemeine User nicht erkennen kann und konnte, dass es sich hierbei um ein illegales Angebot handelte. Sowas ähnliches wurde doch auch mal um Zusammenhang von allofmp3 diskutiert und geschrieben. Gilt dies nicht auch bei Kino.to?
Bei dieser Gruppe werde ich mich mal einreihen.

Ist das jetzt eigentlich strafbar? - . link

Er kann zwar versuchen, durch Auslegung den Begriff der Vervielfältigung auch auf Streamingvorgänge auszudehnen, muß aber aufpassen, nicht gegen Bestimmtheitsgrundsatz oder Analogieverbot zu verstoßen. In § 1 StGB StGB - Einzelnorm wie in Art. 103 II GG GG - Einzelnorm wird bestimmt, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bereits vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Die Ansicht, daß „so etwas bestraft gehört“, reicht nicht aus.
Angstmache oder reale Bedrohung: Strafrechtliche Ermittlungen gegen Premium-User von Kino.to MKB Rechtsblog- link

Nach § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer
wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.”
Der Premium-User müsste also vorsätzlich den Betreibern von kino.to durch die Zahlung der Premiumgebühr Hilfe geleistet haben. Bei einer Beihilfe ist immer ein “Doppelvorsatz” notwendig, d.h. dass der Hilfe leistende sowohl vorsätzlich hinsichtlich seiner Hilfeleistung handeln muss wie auch Vorsatz hinsichtlich der Erfüllung der Haupttat haben. Der Premium-User musste also wissen, dass er mit seiner Geldzahlung den Betreibern von kino.to hilft, und er musste auch wissen, dass die Betreiber von kino.to aktuell eine Straftat begehen, die noch nicht beendet ist. Hört sich soweit erst mal schlüssig an. Die Probleme lauern aber im Detail. Welche Straftat will der Premium-User unterstützen ? Alle oder nur einen bestimmten Film. Ist er sich der Unterstützung überhaupt bewusst, Grund für die Premium-Mitgliedschaft ist doch vielmehr, die lästige Werbung abzuschalten. Und ist die Straftat vielleicht schon beendet, da die Filme ja längst hochgeladen wurden ?..........................weiter im link

IT-Recht: Nun also doch: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von kino.to! > Rechtsanwalt Ferner > Strafrecht, Verkehrsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht - Städteregion Aachen link

Wie ich schon früher klar gestellt hatte, ist in diesem Fall durchaus mit (zahlreichen) Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Nutzer zu rechnen, wobei die letztendliche Frage der Strafbarkeit des Betrachtens solcher Angebote weiterhin hoch umstritten ist. Darüber hinaus wird man im strafrechtlichen Bereich fragen müssen, ob die Betrachter eventuell einem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterlegen sind (dazu nur §17 StGB). Diese Frage wird bei einer eventuell anstehenden Verteidigung sicherlich, neben der Frage der Strafbarkeit insgesamt, einen Kern ausmachen. Nachdem das AG Leipzig in einem Urteil am Rande festgestellt hat, dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Streaming-Inhalten durchaus als Straftat anzusehen ist, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Staatsanwaltschaft leichtfertig eine Strafbarkeit verneinen und von einem Ermittlungsverfahren absehen wird...................mehr im link
 
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