Inkasso-Unternehmen Rechnung kommt nach 24 Jahren

Regine12

Administratorin
Inkasso-Unternehmen Focus Gesellschaft Forderungsmanagement mbH,Rechnung kommt nach 24 Jahren :shock:

http://www.derwesten.de/staedte/unser-v ... 95174.html

Der 33-jährige Hertener grübelt, seit er von der Focus Gesellschaft Forderungsmanagement mbH, Inkasso-Unternehmen aus Ludwigshafen, Post bekam. Die fordert nun 86,11 von ihm - weil er sich vor 24 Jahren in einem Linienbus der Vestischen übergeben haben soll.

"Wir sind alle total fassungslos", sagt Bahar Adak, die Schwester von Engin. Denn ihr Bruder kann sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Bei der kriminalistisch anmutenden Spurensuche kann auch die Vestische nach einem knappen Vierteljahrhundert nicht mehr in allen Details helfen. Die Firma aus Ludwigshafen ist in Herten jedenfalls kein Begriff.

Bis Mitte der 1990er-Jahre arbeiteten die Straßenbahner mit der mittlerweile insolventen Factoring-Inkasso Dieckmann von Laar GmbH & Co. KG zusammen. Die durfte sich vertraglich vereinbart Hilfe bei der "Durchsetzung von Forderungen" holen - ob über diesen Weg die Focus Gesellschaft ins Spiel kam, bleibt unklar. Der Geldeintreiber aus Ludwigshafen will sich gegenüber unserer Zeitung telefonisch nicht äußern......................mehr im link

Da steht im Bericht:
"Gibt es jedoch einen offiziellen Mahnbescheid vom Amtsgericht, liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren." - Ist für mich irreführend


Denn dann muss es ja erst dadurch zu einem rechtskräftigen Titel kommen.


Der Empfänger eines Mahnbescheides hat drei Möglichkeiten zu reagieren:


http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/Mahnverfahren

1. Er bezahlt – dann ist die Sache erledigt.

2. Er tut gar nichts – dann ist ein Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Wegen des dem Mahnbescheid zugrundeliegenden Anspruchs kann nämlich erst vollstreckt werden, wenn für ihn ein Vollstreckungstitel vorliegt, der sog. Vollstreckungsbescheid (dazu sogleich, unter II.).

3. Er legt Widerspruch ein – dann ist der Anspruch schriftlich vor Gericht zu begründen. Es kommt dann zum "gewöhnlichen" Prozess vor dem zuständigen Gericht. Das ist regelmäßig das Gericht am Wohnsitz des Zahlungspflichtigen.
 
K

Krennz

Guest
Ich habe in diesem Fall aber auch die Möglichkeit der "Einrede der Verjährung" gemäss § 214BGB

Dazu muss ich dem Gläubiger mitteilen, dass ich von der "Einrede der Verjährung" gebrauch mache und auf die Forderung keinerlei Zahlungen leisten werde.

Der Gläubiger kann dann zwar noch weiter mahnen, aber einen Mahnbescheid kann er für diese Forderung nicht mehr beantragen.
 
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