Fehlen Information über die Speicherung des Vertragstextes

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Fehlen einer Information über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes

http://www.website-check.de/wettbewerbs ... 4-u-134/12

Mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. I-4 U 134/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass das Fehlen einer Information über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes für den Kunden nach Vertragsschluss abmahnungsfähig ist. Zudem hat sich das OLG Hamm im Detail mit der Frage befasst, ob ein abmahnender Unternehmer von seinem abgemahnten Konkurrenten die Kosten für seinen Rechtsanwalt ausnahmsweise auch in Form von Schadensersatz in Geld verlangen kann - obwohl er selbst den Anwalt bislang noch gar nicht bezahlt hat.

Das OLG Hamm führte hierzu aus:


Es (das Angebot des Beklagten / Ergänzung des Autors) verstieß zudem mangels Informationen zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.

Die vorgenannten Vorschriften stellen Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers nach § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. 3 Abs. 2 UWG beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 1142 – Holzhocker; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.170).

Der Verstoß gegen diese Verbraucherrechte hat europarechtlichen Bezug.

Das Vorenthalten dieser Informationen stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder)............................mehr im link
 
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