Widerrufbare Verträge (Fernabsatz, Haustürgeschäfte etc.)

K

Krennz

Guest
Re: Widerrufbare Verträge (Fernabsatz, Haustürgeschäfte etc.

Obwohl die Rechtslage eindeutig ist,(Die Dienstleistung muss in einem Abwasch erbracht werden und der Kunde hat sie bezahlt dann erlischt das Widerrufsrecht.),versuchen verschiedene dubiose Internetdienstleister ihren Kunden weis zu machen, dass das Widerrufsrecht schon nach Inanspruchnahme einer 'Teildienstleistung erlischt.

Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich nur die einmaligen Dienstleistungen vom Widerrufsrecht ausgenommen. Ein Abovertrag ist aber eine längerfristige Dienstleistung und unterliegt damit dem Widerrufsrecht.

Das meint auch die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) und mahnt daher einen Flirtportalbetreiber ab, der per Bandansage das Widerrufsrecht ausschalten will. (Diese Praxis als e-mehl wurde bereits erfolgreich abgemahnt)

http://www.vzhh.de/recht/163331/flirtca ... erruf.aspx
 

Regine12

Administratorin
Re: Widerrufbare Verträge (Fernabsatz, Haustürgeschäfte etc.

Könnte auch noch wichtig sein zu wissen.
Keine Widerrufsbelehrung erhalten
aber
Falls Sie doch ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung zugestimmt haben oder die Ausführung selbst veranlasst haben, so ist das Widerrufsrecht trotz nicht erfolgter Belehrung nach § 312d BGB erloschen. (So wohl die allgemeine Ansicht.) Allerdings kann Ihnen dann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung vor Abschluss des Vertrages zustehen. Als Schaden ist hier der eingegangene Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung denkbar, so dass letztlich eine Zahlungspflicht ebenfalls nicht bestehen dürfte.

Aus der ersten Beratung eines Anwalts . Trifft ja allgemein zu.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Single- ... 24045.html
 
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