Weiterverkaufsverbot für E-Books rechtskräftig

Regine12

Administratorin
Weiterverkaufsverbot für E-Books rechtskräftig


Zitat:
Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit ein Weiterverkaufsverbot für E-Books ausgesprochen. Die Frage, ob – anders als “normale” Software – E-Books “gebraucht” nicht weiterverkauft werden dürfen, ist zumindest in der juristischen Literatur umstritten. Das OLG Hamm hatte erstaunlicherweise die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der Beklagten blieb daher nur die sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, die sie auch einlegte. Diese wurde von ihr zurückgenommen. Teilweise wird angenommen, dass dies aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten geschehen wäre, aber das sind Spekulationen. Da auch hier europarechtliche Fragen eine Rolle spielen, hätte dazu m. E. auch eine Vorlage an den EuGH erfolgen müssen, wie in Sachen UsedSoft. Damit bleibt die Frage in Deutschland bis auf weiteres höchstrichterlich ungeklärt. Es dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Streitfrage erneut richterlich geprüft wird.

OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. 22 U 60/13)
Urteil im Link
 
K

Krennz

Guest
Da stellt sich mir jetzt die Frage, darf ich son Multibook (Ebookreader und Filmabspieler) verschenken wenn ich vorher entsprechende Inhalte (Kinderbücher, Kinderfilme) auf den Reader bzw. auf eine Speicherkarte die ich in den Reader lege überspielt habe? Ist das durch Privatkopie gedeckt oder liegen hier Verstösse gegen das UrhG vor?

Ich hab hier son Teil rumliegen und möchte es einem 6 jährigen Mädchen schenken, das für mich wie eine Enkelin ist.
 
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