WDR 2 Quintessenz - Ärger bei Onlineauktion: Abbruch-Jäger unterwegs

Regine12

Administratorin
WDR 2 Quintessenz - Ärger bei Onlineauktion: Abbruch-Jäger unterwegs

"3,2,1 – meins!" Mit diesem Slogan wirbt die Onlineplattform Ebay. Manchmal finden Auktionen dort allerdings ein anderes Ende: Wenn etwa der Verkäufer sein Angebot zurückzieht, indem er seine Auktion vorzeitig beendet. Darauf lauern seit einiger Zeit auch so genannte Abbruch-Jäger: Sie bieten auf viele Artikel, ohne sie wirklich ersteigern zu wollen. Statt dessen spekulieren sie auf den Abbruch einer Auktion, um dann vom Anbieter Schadenersatz zu verlangen. Wir erklären, wie man diese Abzock-Falle vermeiden kann...................................

Der Bericht endet mit

Wichtiges Urteil
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Im Februar 2014 gab es ein wichtiges BGH-Urteil zu diesem Thema (AZ VIII ZR 63/13): Bisher war es so, dass der Verkäufer eine Schadenersatzforderung unmittelbar wegen Irrtum anfechten musste. Hatte man das versäumt, so konnte man es später nicht mehr nachholen. Seit dem Urteil darf man auch später noch Anfechtungsgründe angeben.
 
K

Krennz

Guest
Sehen wir doch mal die "genehmigten Gründe" an

Berechtigte Gründe für einen Abbruch
Inzwischen haben viele Gerichtsurteile dazu geführt, dass es rechtlich abgesicherte Gründe gibt, warum man eine Auktion abbrechen darf:

1. Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt:
Wenn Sie einen wesentlichen Fehler in der Beschreibung des Artikels gemacht oder einen falschen Start- oder Mindestpreis eingestellt haben.

2. Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu geben:
Wenn der Artikel unverschuldet zerstört oder beschädigt wurde, wenn er gestohlen wurde, oder Sie den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen können.

Wer hingegen angibt, er habe den Artikel inzwischen "anderweitig verkauft" oder die Auktion wegen eines "super Angebots außerhalb von Ebay" beendet, der dürfte es schwer haben, falls er eine Schadenersatzforderung bekommt. Auch "Ich habe es mir inzwischen anders überlegt" oder "Ich habe es verschenkt" gelten nicht als Gründe für einen Abbruch und können Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

http://www.wdr2.de/service/quintessenz/ebayabbruch100.html

Interessant ist auch noch, dass bei www.auktionshilfe.info etlcihe Abbruchjäger nach bkanntwerden ihrer Nicknames und ihrer Accounts durch dort tätige Mitgleider an ibäh gemeldet werden und innerhalb kurzer Zeit gesperrt werden. Das Kürzel heisst NRM.

Trotzdem sollte man sich von ibäh die Klardaten des Höchstbietenden einfordern und diese, ggf über Auktionshilfe, abklären.

Ich habe dazu leider zuwenigfe Kenntnisse über ibäh.
 
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