VZ-NRW warnt vor neuen Onlineauktionen ala Swoopo und Co.

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Krennz

Guest
Hi,

die Verbraucherzentrale NRW warnt vor neuen Onlineauktionen ala Swoopo, Dealstreet und co.

http://www.vz-nrw.de/UNIQ12657005960858 ... 1931A.html

Bei einem erzielten Auktionspreis von 100,00€, einer Steigerung des Preises um je 1 Cent je Gebot und den Kosten von 0,50€ je Gebot erzielt der Anbieter

100,00 : 0,01 = 10000 x 0,50 = 5000,00€

"Abzocke" meint die VZ.

Im Artikel der VZ-NRW heisst es mehrfach "Glücksspiel", das heisst, dass sich die Glücksspielaufsicht wohl mit der Sache befassen muss.

Im Glücksspielestaatsvertrag heisst es u.A. "Wer ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, oder daran teilnimmt macht sich strafbar"

Na dann...........................
 
K

Krennz

Guest
Re: VZ-NRW warnt vor neune Onlineauktionen ala Swoopo und Co.

Ich habe jetz in einem anderen Forum (Netzwelt) Rückmeldung von Betroffenen, die eindeutig der Meinung sind, dass es sich hier um Glücksspiel im wieteren Sinne handelt und sie süchtig nach dem Kick des Gewinns wurden, obwohl sie nie gewonnen haben. Eben Glücksspiel.
 

Regine12

Administratorin
Schade das der Link von der Verbraucherzentrale nicht mehr geht. Stelle ihn noch mal hier mit ein.
http://www.vz-nrw.de/UNIQ12726291110507 ... 1921A.html Sollte auch dieser wieder nach einiger Zeit tot sein ,hier mal einen Ersatzlink. http://www.netzwelt.de/news/81779-verbr ... ionen.html

Online-Auktionen Video http://anonym.to/?http://www.dailymotio ... ws?start=0
@Krennz
dass es sich hier um Glücksspiel im wieteren Sinne handelt
Leider nur im wieteren Sinne !!!!!!!!!!!!! Denn sonst wäre es verboten.

Aus der AGB von Swoopo
Mit jedem abgegebenen Gebot, sei es per Online-Gebot oder per Telefon, steigt der Preis des Artikels, auf den der Nutzer bietet, um den jeweils auf der Auktionsdetailseite angebenden Wert. Ein abgegebenes Gebot des Nutzers stellt ein Angebot an Swoopo zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn die Auktion abgeschlossen ist und der Nutzer als letzter Bieter das Höchstangebot (Auktionspreis) abgegeben hat und der Gewinn gemäß Ziffer 6 angenommen wird.
Hier wird vom Bieter immer ein bestimmter Einsatz geboten Der Gewinner zahlt am Ende dann den erreichten Auktionspreis.
Beim Glücksspiel zum Beispiel Lotto- Poker usw. ist das ja anders.
Die Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung ist nur mit staatlicher Genehmigung zulässig .

Hausgewinnspiel gleich Glücksspiel
Hier muss der Gewinner am Ende keinen Auktionspreis zahlen.
Betreff: Onlinegewinnspiel bis 50cent http://www.frag-einen-anwalt.de/Onlineg ... 85580.html
Quelle im link
Sehr geehrter Fragender,
das Veranstalten von Gewinnspielen ist in Deutschland ohne staatliche Genehmigung verboten!
Sollten Sie dennoch ein Glücksspiel veranstalten, kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.

Am 12.11.2009 entschied das VG Göttingen, 1 B 247/09:
"Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel." Angewendete Normen: § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.
Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung zu untersagen. .......
Ich muss ehrlich sagen , für mich ist da kein grosser Unterschied. Ich brauche für beide Sachen mehr als Glück um was zu gewinnen.
 
K

Krennz

Guest
Eben.

Inzwischen kommen immer mehr User zu dem gleichen Schluss.

Onlineauktion ist wie eine grosse Tombola. Man kauft Lose für 50 Cent, die 1 Cent wert sind und hofft beim Einsatz einen Gewinn zu machen. Der Veranstalter kassiert die Lose ein und sobald keiner mehr ein Los auf den Gewinn setzt hat der Letzte gewonnen und muss dann den zuletzt genannten Preis bezahlen. Also ein Gemisch von Auktion und Glücksspiel sowie Kauf
 
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Krennz

Guest
Der erste Betreiber hat das Handtuch geworfen. Deelstreat ist offline.
 
K

Krennz

Guest
Re: VZ-NRW warnt vor neuen Onlineauktionen ala Swoopo und Co

Sowohl Swoopo als auch Dealstreet sind vom Netz, die Domains stehen zum Verkauf.
 

Regine12

Administratorin
BFH: Gewinne aus Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen

Zitat
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem am 16. September 2015 verkündeten Urteil im Verfahren X R 43/12 entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.

Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr bestätigt.........................
 
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