Consumer Content Consulting GmbH -.xxx-testen.de

Regine12

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Consumer Content Consulting: Strafverfahren gegen Betreiber - Staatsanwaltschaft München II
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/ ... ryId=93487

Damit es später nicht verloren geht.
http://antiabzockenet.blogspot.de/2012/ ... lting.html

Der Vertrieb der Filme erfolgte dabei bis Anfang des Jahres 2011 über die Internetseiten xxx-testen.de und http://www.p-testen.de, die inhaltlich identisch waren. Auf den Internetseiten wurde potentiellen Kunden die Möglichkeit eröffnet, sich bei Hinterlegung von persönlichen Daten bei der Firma CCC anzumelden. Durch das Layout und die Gestaltung der Internetseiten wurde bei potentiellen Kunden der Eindruck vermittelt, dass durch die Anmeldung bei der Firma CCC – abgesehen von einer Versandpauschale von 1,50 EUR für einen als „gratis“ deklarierten Videofilm – keine Kosten für die Kunden entstehen würden.

Tatsächlich schlossen die Kunden jedoch im Falle einer Anmeldung mit der Firma CCC einen Abonnementvertrag ab, durch den sie sich zur Abnahme von mindestens sieben Videofilmen pornographischen Inhalts zum Einzelpreis von jeweils 25,- EUR verpflichteten. Die Websites waren dabei bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebots und der mit der Anmeldung einhergehende Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar waren, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet wurden. Eine im Einzelnen noch nicht bekannte Vielzahl von Kunden des Beschuldigten kam den Zahlungsaufforderungen nach, obwohl sie bewusst keine über die Lieferung des ersten, vermeintlich kostenlos übersandten Films hinausgehenden Leistungen der Firma CCC erlangen wollten bzw. hierfür keine Gegenleistung erbringen wollten. .................


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Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!............................mehr im ink

Zur Erinnerung mal die Seite XXX-testen.de:

http://www.chip.de/ii/199891893_a3b4d8b709.jpg
 
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