Abmahnwahn zu Ende ?

Regine12

Administratorin
Abmahnwahn ab morgen zu Ende ?

http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=600

„Das Gesetz gegen unsaubere Geschäftspraktiken“ ist nach der Zustimmung des Bundesrates heute im Bundesanzeiger erschienen. Ausweislich des Textes sind die Änderungen ab morgen wirksam.

Da fragt man sich, ob die einschlägig bekannten Anwaltskanzleien morgen Ihre Drucker abschalten ?

Wie ich bereits anlässlich des Beitrages zum Referentenentwurfes ausgeführt habe, werden sich die Rechteinhaber meiner Meinung nach nunmehr auf den Schadensersatz und nicht mehr auf die Anwaltskosten stürzen, da sich hier bisher keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet hat, war doch das „Hauptkampffeld“ immer die Höhe der Anwaltsgebühren................weiter im link
 
K

Krennz

Guest
Dazu sagt wesaveyourcopyrights folgendes

http://wesaveyourcopyrights.com/2013/09 ... mahnungen/

Es ist also keinesfalls sicher, dass es bei Filesharing nur bei 155,30 bleibt.

Auf der anderen Seite müssen Inkassobüros ihre Forderungen ab sofort aufdröseln, müssen den Fordernden nennen und eine Vollmacht vorlegen.

Gewinnspielverträge werden nur nach schriftlicher Zustimmung des Neukunden wirksam.
 

Regine12

Administratorin
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute in Kraft getreten

http://www.internet-law.de/2013/10/gese ... reten.html

Inkassoschreiben müssen künftig klar und verständlich folgende Angaben enthalten:.........................mehr im link

Auch urheberrechtliche Abmahnungen müssen transparenter werden. § 97a Abs. 2 UrhG verlangt, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:

1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist künftig unwirksam! Damit beinhaltet die bislang weit verbreitete Praxis eine sehr weitgehende Unterlassungserklärung zu fordern, das Risiko der Gesamtunwirksamkeit solcher Abmahnungen.

Dieser Aspekt wird mit Sicherheit demnächst Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden...................mehr im link
 
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